Kapitel 19 | Die Konstanz des Rückfalls
Die retrospektive Sichtweise von Rückfall geht fälschlicherweise davon aus, dass die Anzahl der Vorstrafen gewissermassen bereits eine Rückfallanalyse darstellt. Dem ist allerdings nicht so, denn die Vorstrafen sagen nichts aus über die Tatsache, dass eine sanktionierte Person erneut – diesmal prospektiv gesehen – straffällig wird. Wissenschaftliche Rückfallanalysen sind prospektiv angelegt, gehen von einem Referenzurteil oder –ereignis aus und untersuchen, ob eine Person erneut verurteilt oder wieder in den Strafvollzug eingewiesen wird. Im Focus dieser Analyse ist die Wirkung der Sanktion.
Bei Rückfallanalysen wird das Vorliegen einer neuen Verurteilung für Personen gesucht, die in einem bestimmten Referenzjahr (-zeitraum) verurteilt worden waren; das Ergebnis drückt das Verhältnis der erneut Verurteilten zu den Verurteilten im Referenzzeitpunkt aus und wird als Rate ausgedrückt. Von 100’000 im Referenzjahr verurteilten Personen sind 30% erneut verurteilt worden; die Rückfallrate liegt bei 30%. 70% haben sich insofern bewährt, als sie nicht erneut verurteilt wurden (was nicht heisst, dass sie nicht eine Straftat begangen haben; sie wurden auf jeden Fall nicht verurteilt). Dieselben Prinzipien können für Personen angewendet werden, die aus dem Strafvollzug entlassen wurden; für diese sucht man nicht nur neue Verurteilungen, sondern geht auch der Frage nach, ob sie erneut eingewiesen wurden.
Das Analysemodell wird allerdings etwas komplexer. In Laufe eines Jahres wird nämlich ein kleiner Teil von Personen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe sanktioniert und wird in eine Strafanstalt eingewiesen, zum Teil für mehrere Jahre. Diese Personen können auf Grund der Tatsache, dass sie im Freiheitsentzug ihre Strafe absitzen, nicht in die Grundgesamtheit aufgenommen werden. Diese Personen werden mit denjenigen, die in dem entsprechenden Jahr aus dem Strafvollzug entlassen wurden, ersetzt. Man geht hier stillschweigend davon aus, dass die Gruppe der Entlassenen derjenigen der neu zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten entspricht.
Da in der Schweiz Ausländer, die aus dem Strafvollzug entlassen werden, nach der Entlassung oft des Landes verwiesen oder ausgeschafft werden, kann diese Kategorie von Personen nicht mit in die Analyse aufgenommen werden, da die Vergleichbarkeit nicht mehr gewährleistet ist. Insofern können für Rückfallanalysen in der Schweiz nur Verurteilte und Entlassene mit schweizerischer Nationalität berücksichtigt werden. Bei Jugendlichen können dagegen diejenigen mit ausländischer Staatsbürgerschaft einbezogen werden.
Die nachfolgend aufgezählten Dimensionen beeinflussen, hierarchisch geordnet, die Rückfallrate: Geschlecht, Alter, Vorstrafen, Sanktionsart.
Eine Vielzahl von Rückfallanalysen in der ganzen Welt belegt, dass Rückfall in der Zeit, im Raum und völlig unabhängig vom Rechtssystem eine extrem hohe Konstanz aufweist und grundsätzlich immer wieder konstante, wenn auch unterschiedliche Verhältniszahlen zu Wiederverurteilungen und -einweisungen beobachtet werden können. Männer, Jugendliche, Vorbestrafte und Entlassene haben systematisch höhere Rückfallraten als Frauen, ältere Straffällige, erstmals Bestrafte und als Verurteilte mit anderen Strafen als Freiheitsstrafen. In allen Ländern haben die aus Jugend- oder Erziehungseinrichtungen entlassenen Jugendlichen die höchsten Rückfallraten. Konstant ist ebenfalls, dass die Rückfallrate gleich nach einer Verurteilung oder Entlassung am höchsten ist, nach kaum 3 Monaten fällt sie systematisch und kontinuierlich ab.
Man kann eine Periode vor und nach den grundlegenden Arbeiten zur Definition und Durchführung von rückfallstatistischen Analysen von Köbner von 1893 festhalten (→ swissbib). In der neueren Periode gibt es einen ersten Zeitabschnitt (1900–1940), in dem mit der prospektiv angelegten Analyseweise erste Untersuchungen durchgeführt wurden. Während die Rückfallanalysen des Kantons Bern aus dem Jahre 1932, die im Text zitiert werden, die Konstanz des Rückfalls in eindrücklicher Weise darstellen, waren andere technisch auf einem tieferen Niveau.
Es gibt einen zweiten (1980–2000) und dritten Zeitabschnitt (ab 2008), in denen mit gesamtschweizerischen, lückenlosen Daten zunehmend differenziertere Analysen durchgeführt werden. Der erste Zeitabschnitt beginnt mit der Umsetzung des Gefängnis- und Rückfall-Informationssystems im Bundesamt für Statistik (GRIS), das erstmals Zugang zu einer relationalen Datenbank ermöglicht, die für verlässliche Rückfallanalysen unabdingbar sind. Ab anfangs 1990 werden die ersten Ergebnisse der Rückfallanalysen für Entlassene veröffentlicht. Der jüngste Zeitabschnitt setzt 2008 ein, werden nun nicht nur Jugendliche, Erwachsene und Entlassene in umfassender Weise einbezogen, sondern die gesamten Rückfallanalysen inhaltlich und technisch statistisch erweitert, dokumentiert und in wissenschaftlichen Publikationen zur Diskussion gestellt, wie dies vorher kaum je gemacht worden war.
In der Schweiz wurde die Aufnahme von gesamtschweizerischen Rückfallanalysen durch die parlamentarische Nachfrage nach Rückfallzahlen in den 1970er-Jahren angestossen. Diese fiel zusammen mit der von der neu entstandenen Konferenz der nationalen Gefängnisverwaltungen des Europarates, welche die Durchführung von vergleichbaren Rückfallanalysen vorschlug. So entstand eine positive Situation für eine umfassende Modernisierung des kriminalstatistischen Datenbanksystems, das spezifisch für die Durchführung von zukünftigen Rückfallanalyen ausgestaltet wurde. Ausgerüstet mit einem anonymen Personenidentifikator, wurden ab anfangs der 1980er-Jahre die Personendaten mit allen Urteilen und allen Vollzügen verbunden gespeichert.
Rückfallforscher haben bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts festgestellt, dass die Rückfallraten eine sehr hohe Konstanz aufweisen, wobei Männer, Jugendliche, Vorbestrafte und Entlassene systematisch höhere Rückfallraten als Frauen, ältere Straffällige, erstmals Bestrafte und als Verurteilte mit anderen Strafen als Freiheitsstrafen aufweisen. Überall haben die aus Jugend- oder Erziehungseinrichtungen entlassenen Jugendlichen die höchsten Rückfallraten. Konstant ist ebenfalls, dass die Rückfallrate gleich nach einer Verurteilung oder Entlassung am höchsten ist, nach kaum 3 Monaten fällt sie systematisch und kontinuierlich ab.
Rückfallraten in Prozent, 2003 und 2009
Zu Abb. 19.1: Die vom Statistischen Bureau des Kantons Bern 1932 publizierte Studie zum Rückfall, basierend auf dem kantonalen Strafregister, stellt, prospektiv analysiert, die Rückfallraten verschiedener Jahreskohorten von Verurteilten dar. Auffallend ist die Konstanz der Rückfallverläufe der Jahreskohorten über die Beobachtungszeit von viereinhalb Jahren. Sie ist derart konstant, dass sich die Statistiker erlaubten, den jeweils weiteren Verlauf der Rückfälligkeit durch Extrapolation zu ermitteln. Einerseits fällt die starke initiale Rückfälligkeit ins Auge, andererseits die seither immer wieder belegte Stabilisierung der Rückfälligkeit auf einem bestimmten Höchstwert, damals rund 43%.
Zu Abb. 19.2: In der von Besozzi 1990 veröffentlichten Grafik auf Grundlage gesamtschweizerischer Daten belegt 60 Jahre nach den Berner Zahlen ähnliche Verhältnisse, wobei hier die Rückfälligkeit grafisch in neuartiger Weise dargestellt wurde.
Über eine Zeit von 5 Jahren konnte für 51% aller entlassenen Schweizer keine neue Verurteilung gefunden werden; für 49% konnte eine Wiederverurteilung nachgewiesen werden, während für 40% eine erneute Einweisung beobachtet wurde. Eine Rückfallschärfung nach dem damaligen Art. 67 StGB hatten 37% der erneut rückfälligen Personen erfahren.
Zu Abb. 19.3: Die vom BFS 2014 veröffentlichten Rückfallraten von Personen, die aus dem Straf- und Massnahmenvollzug in sechs Referenzjahren entlassen worden waren, belegt, über eine Zeit von 3 Jahren beobachtet, die Konstanz der Verhältnisse zwischen zwei Dimensionen: die Wiederverurteilungsrate ist stets höher als die Wiedereinweisungsrate. Sind diese Verhältnisse relativ konstant bis 2003, fallen sie für 2008 und verstärkt 2009 ab, stärker in Bezug auf die Wiedereinweisungsrate als auf die Wiederverurteilungsrate. Es wird sich zeigen, ob dies eine unerwartete Folge der Revision des Sanktionenrechts ist.
Beziehen Sie sich auf die letzte Graphik der vorherigen Frage.